Satzung des Partnerschaftsvereins Simbach a.Inn - Tolmezzo e.V.
Stand 25. Juli 2002 (Vereinsgründung)


§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Simbach a.Inn - Tolmezzo". Er hat seinen Sitz in Simbach am Inn. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden einzutragen.


§ 2 - Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereins ist es, der internationalen Völkerverständigung zu dienen und dabei insbesondere die Städtepartnerschaft zwischen Simbach am Inn und der italienischen Stadt Tolmezzo in der Region Friaul zu fördern. Darunter wird auch verstanden, die persönlichen Kontakte mit den Bürgern der Stadt Tolmezzo zu pflegen und mit der Partnerstadt Tolmezzo freundschaftliche Beziehungen zu festigen und weiterzuführen sowie den Austausch von Informationen über Deutschland und Italien zu fördern.

2. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem Antragsteller offen, die Mitgliederversammlung anzurufen, welche dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.


§ 4 - Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann die Vorstandschaft auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt, welcher jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung zulässig ist. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
b) den Tod,
c) Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.


§ 6 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung


§ 7 - Der Vorstand

1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter. Vertreten wird der Verein durch den 1. und den 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, für alle anderen Entscheidungen benötigt er die Zustimmung des Ausschusses.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand führt das Amt über diesen Zeitraum hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung. Alle dem Vorstand angehörenden Personen müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein.

4. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen und zu den Sitzungen des Ausschusses ein.


§ 8 - Der Ausschuss

1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

2. Der Ausschuss besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenverwalter,
e) weiteren, mindestens sieben Mitgliedern. Dabei soll die Stadt Simbach a.Inn durch ein Stadtratsmitglied und die Schulen durch einen Vertreter im Ausschuss vertreten sein. Der jeweilige 1. Bürgermeister der Stadt Simbach a.Inn ist geborenes Mitglied des Ausschusses. Die weiteren unter 2e genannten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Die Ausschussmitglieder führen das Amt fort bis zur Neuwahl bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

3. Vom Schriftführer sind über die Sitzungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen Niederschriften anzufertigen, mindestens aber sind ihre Beschlüsse zu protokollieren.

4. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassenverwalter. Zur Abwicklung der Kassengeschäfte ist ein Bankkonto einzurichten. Auszahlungen zu Lasten des Vereins dürfen nur vom 1. Vorsitzenden und vom Kassenverwalter geleistet werden.

5. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten und ein geprüfter Kassenbericht vorzulegen ist. Außerdem sind die geplanten Maßnahmen für das kommende Jahr darzulegen. Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und die Neuwahl vorzunehmen. Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder über die örtliche Presse. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von einer Woche liegen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit eine Veränderung der Zahl der Ausschussmitglieder bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 10 - Verwendung des Vereinsvermögens

1. Der Förderverein ist selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich tätig. Alle Finanzmittel sind deshalb in der Erfüllung des Förderungszweckes des Vereins einzusetzen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä0ig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die unmittelbar dem Vereinszweck dienenden Auslagen können im Einzelfall ersetzt werden.

2. Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Simbach a.Inn über, die das erworbene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. Juni 2002 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Simbach am Inn, 25. Juni 2002

Siehe auch hier für die Satzung im PDF-Format zum Download.